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Rahel Weiss

Zusammenstellung der Gesetze, gegen welche der Kanton und der Bund verstossen

Art. 14 "Asylgesetz" AsylG

vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Juni 2019)


2. Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:


a.

die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;


b.

der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;


c.

wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und


d.

keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20054 (AIG)5 vorliegen.


3. Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.


Diese Voraussetzungen sind hier bei vielen erfüllt, wieso handelt die Regierung nicht nach dem Willen des Grossen Rates? Dies ist ein Gesetzesverstoss!


Art. 46 "Asylgesetz" AsylG

Art. 46 Vollzug durch die Kantone

2. Erweist sich der Vollzug aus technischen Gründen als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.


3. Das SEM überwacht den Vollzug und erstellt zusammen mit den Kantonen ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs.


Auch hier hält sich das SEM und der Kanton nicht ans Gesetz.


11. Kapitel: Vorläufige Aufnahme


Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme

1. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.


2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.


3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.


4. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.


5. Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar.


6. Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.


7. Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.

Das heisst, dass der Status F für Personen bei welchen der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) vorgesehen ist.


Alle diese 3 Bedingungen sind in unsern Fällen erfüllt. Das SEM hält sich also nicht an seine eigenen Gesetze.

Ich frage mich: "Kann man nicht beim Bundesgericht eine Klage gegen das SEM, welches sich nicht an dieses Gesetz/Regelung hält, anstrengen?" Muss dies für einen konkreten Einzelfall durchgezogen werden oder Gesamthaft für die ganze Gruppe der Betroffenen (Eritrea, Tibet, Iran, Irak, Afghanistan...). Mit welchem Anwalt wäre dies eventuell zu bewerkstelligen. Ev. könnte man auch nur Anregen, dass al. 5 (Die Überprüfung, welche periodisch zu erfolgen hat), wieder fällig ist.


Zusammengestellt von Ulrich Burri, Dipl. Ing. ETHZ, Biel

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